§ 1 Allgemeines,
Geltungsbereich
1. Es gilt Deutsches Recht. Bei allen Bauleistungen
(Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage gilt die
"Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B" (VOB/B) in der bei Vertragsschluss
gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen
Vertragspartner erteilt wird.
2. 1.Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (i.F. "AGB") gelten in ihrer jeweils gültigen
Fassung für alle Angebote, Verkäufe oder Werkleistungen der Tischlerei
Andrick-Busch KG (i.F. "Auftragnehmerin"),
die keine Bauleistungen im Sinne der Ziffer 1 sind oder für Bauleistungen, bei
denen die VOB/B nicht wirksam einbezogen ist.
2.2. Bei öffentlichen Vergaben gelten die AGB nur, soweit
sie keine unzulässige Abweichung von den
Verdingungsunterlagen darstellen.
3. Vom Regelungsinhalt
dieser AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind der
Auftragnehmerin gegenüber nur rechtswirksam, wenn dies ausdrücklich zwischen
den Vertragsparteien schriftlich vereinbart ist.
4. Sollten einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam sein
oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber entfallen oder
abgeändert werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen dieser AGB.
§ 2
Auftragserteilung
1. Sämtliche Angebote der Auftragnehmerin sind bis zur
schriftlichen Auftragserteilung durch den Auftraggeber freibleibend und binden
die Auftragnehmerin nur bis zum Ablauf
der Angebotsfrist.
2. Bei Abweichungen des Auftrages zum Angebot der
Auftragnehmerin kommt ein Vertrag erst mit schriftlicher Bestätigung des
abweichenden Auftrages durch die Auftragnehmerin zustande. Bis zur Bestätigung
des abweichenden Auftrages gilt der Auftrag im Umfang des Angebotes der
Auftragnehmerin als erteilt.
3. Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Auftragnehmerin.
4. Lieferfristen sind für die Auftragnehmerin nur bei
schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Wird die von der Auftragnehmerin
geschuldete Leistung aus Gründen wie höherer Gewalt, rechtmäßiger Streik,
unverschuldetem Unvermögen der Auftragnehmerin oder eines ihrer Lieferanten,
ungünstigen Witterungsverhältnissen oder sonstigen Umständen, die sie nicht zu
vertreten hat verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die
Dauer der unverschuldeten Verzögerung.
§ 3 Preise
1. Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk ohne
Verpackungs-, Versand-, Fracht-, Porto-, Zoll- Versicherungs- und
Montagekosten, sofern dies in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen nicht
ausdrücklich anders lautend bestätigt wird. Alle Preise sind als Nettopreise
ausgewiesen und gelten zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen
Mehrwertsteuer am Tag der Lieferung.
2. Angaben in Prospekten, Preislisten oder sonstigen
Unterlagen von Drittanbietern, die zum Angebot der Auftragnehmerin gehören,
sind unverbindlich, soweit sie nicht im Angebot ausdrücklich als verbindlich
deklariert werden.
3. Der Auftraggeber kann gegen die Werklohnforderung der
Auftragnehmerin nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von
der Auftragnehmerin ausdrücklich anerkannten Forderungen aufrechnen. Ein
Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur dann zu, wenn sein
Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 4
Gefahrübergang, Abnahme
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart. Der Gefahrübergang
erfolgt im Zeitpunkt der Mitteilung an den
Auftraggeber, dass das Werk zur Abholung bereit steht, spätestens jedoch
mit Übergabe an eine - auch eigene - Transportperson.
Im nichtkaufmännischen Verkehr verbleibt es bei der
gesetzlichen Regelung des § 644 BGB.
2. Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vereinbart
ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal
vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert
wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf
Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.
§ 5
Zahlung
1. Soweit kein individueller Zahlungsplan vereinbart ist,
ist die Auftragnehmerin berechtigt, Abschlagszahlungen für erbrachte
Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses zu verlangen.
2. Wesentliche Mängel berechtigen nur zu einem
angemessenen Einbehalt, in der Regel in Höhe des
zweifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes.
3. Ist die vertragliche Leistung von der Auftragnehmerin
erbracht und abgeliefert bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher
Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu
zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
4. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist die
Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen, bei Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweils gültigen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren
Verzugsschadens durch die Auftragnehmerin bleibt hiervon unberührt.
§ 6
Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen
Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis Eigentum der
Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin ist im Falle des Zahlungsverzuges des
Auftraggebers berechtigt, den Vertragsgegenstand wegzunehmen und im Wege des
freihändigen Verkaufs zu verwerten. Der Reinerlös nach Abzug der
Verwertungskosten ist auf die Verbindlichkeit des Auftraggebers anzurechen.
2. Zur Wahrung der Eigentumsrechte der Auftragnehmerin
ist der Auftraggeber bei Eingriffen Dritter in das Vorbehaltsgut im Wege der
Pfändung oder Beschlagnahme zur unverzüglichen schriftlichen Benachrichtigung
der Auftragnehmerin verpflichtet.
3. Der Auftraggeber ist bis zur vollständigen Bezahlung
der vereinbarten Vergütung nicht berechtigt, die von der Auftragnehmerin
gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verpfänden oder in sonstiger Weise
darüber zu verfügen.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die von der
Auftragnehmerin gelieferten Gegenstände im Wege des ordentlichen
Geschäftsganges weiter zu veräußern. Der Auftraggeber tritt in diesem Fall
seine Forderung gegen den Abnehmer in Höhe der vereinbarten Vergütung an die
Auftragnehmerin ab. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Abtretung gegenüber
dem Abnehmer anzuzeigen. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat
sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die
Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt tritt der Auftraggeber an
die Auftragnehmerin ab. Die Auftragnehmerin nimmt die Abtretungen an.
5. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom
Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in
das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt
eine be- oder entstehende Forderung gegen den Dritten
in Höhe der vereinbarten Vergütung mit allen Nebenrechten an die
Auftragnehmerin ab. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der
Vorbehaltsgegenstände durch den Auftraggeber mit anderen Gegenständen steht der
Auftragnehmerin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der vereinbarten
Vergütung zum Wert der übrigen Gegenstände zu.
6. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile
eines Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei
Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine, der Auftragnehmerin die Demontage
der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut
werden können, zu gestatten und ihr das Eigentum an diesen Gegenständen zurück
zu übertragen. Die Kosten der Demontage gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§ 7
Gewährleistung
1. Holz ist ein natürlicher Werkstoff, für den Schwankungen hinsichtlich Farbe und
Struktur charakteristisch sind. Auch bei gleicher Holzart können daraus
unterschiedlich wirkende Naturholz- oder Beiztöne
resultieren. Diese natürlichen Unterschiede in Farbe und Wuchs stellen keinen
Sachmangel im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen dar.
2. Wir sind berechtigt, einseitig andere als vereinbarte
Werkstoffe zu verwenden, sofern dies dem Besteller zumutbar ist und keine
erhebliche Wertminderung darstellt.
3. Für Sachmängel gelten die gesetzlichen Regeln mit
nachfolgender Maßgabe:
Die Auftraggeberin leistet wahlweise Gewähr durch
Nachbesserung oder Nachlieferung, soweit der Auftraggeber im kaufmännischen
Bereich seinen Untersuchungs- und Rügepflichten i.S.v. § 377 HGB bei
offensichtlichen Mängeln des Werkes nachgekommen ist. Im nichtkaufmännischen
Bereich müssen offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen
gerechnet ab Übergabe des Werkes schriftlich gerügt werden. Die Frist wird durch rechtzeitige Absendung
der Rüge gewahrt. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche
wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
4. Die Auftragnehmerin kommt ihrer
Gewährleistungsverpflichtung nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung des beanstandeten Werkes gegen Rückgabe des mangelhaften Werkes
nach. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber
wahlweise die Minderung des Werklohnes verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt
ist bei geringfügigen Mängeln ausgeschlossen. Macht der Auftraggeber
Schadensersatz geltend, so verbleibt das Gewerk beim Auftraggeber, soweit ihm
dies zumutbar ist.
5. Eine Haftung auf Schadensersatz erfolgt nur bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Auftragnehmerin, ihrer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon
unberührt.
6. Die Auftragnehmerin übernimmt keine Gewähr für
Zukaufteile und Fertigprodukte von anderen Unternehmern. Sie tritt aber ihre
Gewährleistungsansprüche gegen Drittunternehmer an den Auftraggeber ab.
7. Eine Haftung für Mängel an Werken, die nach Maßgaben
des Auftraggebers angefertigt wurden, ist ausgeschlossen, soweit der Mangel auf
Skizzen, Plänen, Maßen oder sonstigen Vorgaben des Auftraggebers beruht.
§ 8
Unberechtigte Kündigung durch den Auftraggeber
1. Kündigt der Auftraggeber vor Ausführung des Werkes den
Vertrag aus Gründen, welche die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat, so ist
die Auftragnehmerin vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens
berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 20 % der Gesamtauftragssumme
zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, einen geringeren
Schaden nachzuweisen.
§ 9
Urheberrechte
1. An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und
Berechnungen behält sich die Auftragnehmerin ihr Eigentums- und Urheberrecht
vor. Sie dürfen ohne ihre Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten
Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des
Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
Verstöße gegen diese Bestimmung durch den Auftraggeber, seine Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen berechtigen die Auftragnehmerin zur Geltendmachung von
pauschaliertem Schadensersatz gemäß den Bestimmungen in § 8.
§ 10
Speicherung personenbezogener Daten
1. Im Rahmen des Geschäftsablaufs der Auftragnehmerin
werden Daten des Auftraggebers auf elektronischen Medien erfasst und
gespeichert, soweit dies für einen ordnungemäßen
Geschäftsgang erforderlich ist. Der Auftraggeber erklärt sein Einverständnis
mit der Speicherung dieser Daten.
§ 11
Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der
zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarung ist der Geschäftssitz der
Auftragnehmerin.
2. Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, wird als
ausschließlicher Gerichtsstand Siegen für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem
Vertrag vereinbart.